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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. Apparate- & Behältertechnik Heldrungen GmbH

I. Geltungsbereich

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Apparate- & Behältertechnik Heldrungen GmbH (nachfolgend Verwenderin) an Unternehmer erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Auftraggeber) kommen nur zur Geltung, soweit die Verwenderin ausdrücklich schriftlich zustimmt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebote und Vertragsschluss

1. Die Angebote der Verwenderin sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Eine Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot, dass die Verwenderin binnen zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen kann.
2. Die Entwürfe, Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben, die von der Verwenderin zur Verfügung gestellt werden, sind unverbindlich. Änderungen in Konstruktion, Material und/oder Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum der Verwenderin.

III. Preise

1. Die Preise verstehen sich für Lieferungen netto ab Werk. Die mit der Ausfuhr der zu liefernden Güter verbundenen Abgaben, wie Zölle und Steuern, sowie die Verpackungs- und Versandkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Es gilt die am Liefertag gültige Preisliste. Eine Erhöhung der Preise ist nur bis zu 10% der ursprünglichen Auftragssumme zulässig.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Ein Drittel des vereinbarten Preises ist bei Auftragserteilung die übrigen zwei Drittel ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserstellung fällig.
2. Die Aufrechnung des Kaufpreisanspruches mit einer Gegenforderung gegen die Verwenderin ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der zurückgehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung steht.

V. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, bedürfen der Schriftform. Die angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Fristen durch die Verwenderin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass alle benötigten Unterlagen und Genehmigungen der Verwenderin rechtzeitig vorliegen. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Versandbereitschaft der Ware gemeldet wurde.
2. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereiches der Verwenderin liegen.
3. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager der Verwenderin verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Montage vereinbart wurde oder Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Verwenderin gegen Diebstahl,- Bruch-, Transport,- Feuer,- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt des Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie einen geringfügigen Mangel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Sachmängel-gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
4. Sämtliche von Behörden oder vom Auftraggeber verlangte Prüfungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Verwenderin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich vorangegangener und nachfolgender Lieferungen beglichen sind. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Verwenderin unverzüglich schriftlich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu benachrichtigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch an die Verwenderin bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages alle Forderungen ab, die ihm aus der

Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber befugt. Die Befugnis der Verwenderin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Verwenderin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Verwenderin kann verlangen, daß der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Inkasso erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der Verwenderin nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen der Verwenderin und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verwenderin verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VIII. Gewährleistung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt 1 Jahr. Die gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.1 und 2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
2. Die Verjährungsregelungen gelten auch für sämtliche Schadensersatz-ansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Verwenderin bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
3. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht der Verwenderin zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl – dies ist nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Nachbesserung gegeben – so steht dem Aufttraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
6. Die Verjährungsfristen und Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle des Vorsatzes, wenn die Verwenderin den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Verwenderin eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

IX. Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Art. VIII ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Verwenderin nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
2. Soweit die Haftung der Verwenderin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verwenderin.
3. Die Verwenderin haftet nicht für die Verletzung von Patenten oder Lizenzen Dritter aufgrund der Verwendung der ihr durch den Auftraggeber zwecks Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten oder Unterlagen. Der Auftraggeber stellt die Verwenderin von diesbezüglich erhobenen Forderungen Dritter frei.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist An der Schmücke.
2. Gerichtsstand ist für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehung einschließlich der Ansprüche, die im Scheck-, Wechsel- oder Urkundsverfahren geltend gemacht werden, ist Erfurt.

XI. Allgemeine Klausel

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verwenderin und Auftraggeber gilt auschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des CISG.
2. Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung der Parteien hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen zur Folge.

Stand 15.08.2006 | Download der AGB als PDF